S A T Z U N G
für die Freiwillige Feuerwehr ELFERSHAUSEN e.V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1) Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Elfershausen e.V.".
2) Der Sitz des Vereines ist Elfershausen.
3) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines. Er ist im Vereinsregister
eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereines
1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Elfershausen e.V. hat die Aufgabe:
die Förderung des Feuerschutz
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) das Feuerwehrwesen des Ortsteiles Elfershausen zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern,
e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereines
Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den fördernden Mitgliedern.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit
dem Tag der Aufnahme.
2) Mitglieder der Jugendfeuerwehr, die aus Altersgründen aus der Jugendfeuerwehr
ausscheiden, werden in den Verein Freiwillige Feuerwehr übernommen.
3) Aktive Mitglieder sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung
angehören.
4) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der
Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf
eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich
besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
6) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche, juristische Personen
oder Personengesellschafter aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre
Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei
Monaten schriftlich gekündigt werden.
2.) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss
ist schriftlich auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines
verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3.) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese
Entscheidung ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese
entscheidet schriftlich endgültig über die Beschwerde. Bis zu deren Entscheidung
ruht die Mitgliedschaft.
4.) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5.) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist
schriftlich zu begründen.
6.) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des
Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) durch Umlagen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(Im Bedarfsfall können Umlagen erhoben werden, nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung.)
§ 7
Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und
ist das oberste Beschlussorgan.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet. Sie ist mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tätigen
Frist schriftlich einzuberufen.
3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor der
Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4) Auf schriftlichenAntrag, unter Angabe von Zweck und Gründen, von mindestens
einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchentlichen Frist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die
zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Diese Versammlung hat
binnen sechs Wochen stattzufinden.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) Wahl des gesamten Vereinsvorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren,
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Umlagen,
d) Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) Wahl der Kassenprüfer und der Ersatzperson,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem
Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines oder eine Umwandlung
(Verschmelzung) im Sinne des Umwandlungsgesetzes.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen
der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen
grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher
Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3) Der gesamte Vereinsvorstand wird offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann
mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist,
wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu bestätigen ist.
5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
1.) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem / der Vorsitzenden,
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem / der Rechnungsführerin,
d) dem / der Schriftführer/in und Pressewart/in
e) dem / der Jugendfeuerwehrwart/in,
f) dem / der stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart/in,
g) dem / der Gerätewart/in,
Der/Die Wehrführer/in und seine Stellvertreter/in sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.
2.) Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu
unterrichten.
3.) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung.
Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm
unterzeichnet wird.
4.) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
1.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
2.) Der Vorsitzende vertritt den Verein jeweils allein. Im Übrigen je zwei
Vorstandsmitglieder, darunter immer der stellvertretende Vorsitzende oder der
Rechnungsführer.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Rechnungswesen
1.) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
2.) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
3.) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4.) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5.) Die Kassenprüfer (Ersatzperson) prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht. Dieser ist schriftlich, sachlich und wertungsfrei zu
haken. Die Gewählten dürfen nicht länger als zwei Jahre in Folge Prüfer sein. In
jeder Mitgliederversammlung ist deshalb ein Prüfer neu zu wählen. Ein
Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 14
Jugendfeuerwehren
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 15
Auflösung
1.) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und
mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2.) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss
zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer
Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der
zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Malsfeld, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen
Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr' zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Die geänderte Satzung wurde am 03.02.2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Im Original gezeichnet
Vorsitzender ……………………………………………………………..
Manuel Ludwig
Im Original gezeichnet
stellvertretender Vorsitzender ……………………………………………………………..
Thomas Pauli